§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Fabian Ilg, handelnd als „Lucid AI Labs" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem Auftraggeber über die Erbringung von KI-gestützten Software-Dienstleistungen, insbesondere den Voice-Agent-Dienst sowie Beratungs- und Implementierungsleistungen.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der Auftraggeber bestätigt, dass er den Vertrag ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB) abschließt; ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312 ff. BGB besteht nicht. Soweit der Auftraggeber als Einzelpraxis (Freiberufler) tätig ist, bestätigt er gesondert im Onboarding-Portal, dass die Beauftragung des Voice-Agent-Dienstes der Organisation und Verwaltung seiner Praxis dient und keinem privaten Zweck (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2017 – III ZR 353/16). Diese gesonderte Bestätigung wird mit Zeitstempel protokolliert.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die Bereitstellung und der Betrieb eines KI-gestützten Telefon-Empfangs-Agenten („Voice Agent") für die im Hauptvertrag näher bezeichneten Zwecke. Funktionsumfang: Annahme eingehender Anrufe, Transkription des gesprochenen Wortes, Beantwortung häufiger Fragen, Vereinbarung und Verlegung von Terminen, Eskalation an einen Menschen.
(2) Der Voice Agent stellt keine Diagnose, führt keine Triage durch und gibt keine medizinischen Bewertungen ab. Bei jedem inhaltlich-medizinischen Anliegen erfolgt eine Eskalation an einen Menschen.
(3) Bei medizinischen Notfällen wird der Anrufer auf den Notruf 112 hingewiesen (§ 164 TKG). Eine Behandlungs- oder Notfallhilfe-Pflicht des Auftragnehmers besteht nicht.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt zustande durch Annahme eines konkreten Angebots oder durch Unterzeichnung des Hauptvertrags. Die Akzeptanz dieser AGB sowie des Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV, siehe /de/avv) erfolgt im Onboarding-Portal per Klickwrap mit Zeitstempel-Protokollierung.
(2) Der Auftraggeber bestätigt im Rahmen des Onboardings: Firmenname, Anschrift, Steuernummer / USt-ID (sofern vorhanden), Unternehmer-Eigenschaft gemäß § 14 BGB.
§ 4 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer stellt den Voice Agent gemäß der im Hauptvertrag vereinbarten Konfiguration bereit (Sprache, Öffnungszeiten, Eskalations-Pfade, FAQ-Inhalte).
(2) Wartung, Updates und Sicherheitspatches erfolgen laufend; geplante Wartungsfenster werden mindestens 48 Stunden vorher angekündigt und liegen, wenn möglich, außerhalb der Hauptzeiten der Praxis.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrags der im AVV gelisteten Unter-Auftragsverarbeiter zu bedienen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Bereitstellung aktueller Stammdaten der Praxis (Öffnungszeiten, Personal, Behandlungs-FAQ, Eskalations-Kontakte).
- Eigene Klinik-seitige Datenschutzerklärung mit ergänzendem Hinweis auf den Voice Agent (Vorlage stellt der Auftragnehmer bereit).
- Eigene API-Keys (sofern vom Hauptvertrag vorgesehen) und sichere Verwahrung derselben.
- Mitteilung relevanter Änderungen (z. B. neue Behandlungsbereiche) binnen 14 Tagen.
§ 6 Verfügbarkeit / Service Level
(1) Der Auftragnehmer schuldet eine Verfügbarkeit von 99 % pro Kalendermonat. Nicht als Ausfallzeit gelten: (a) angekündigte Wartungsfenster (vgl. § 4 Abs. 2), (b) Ereignisse höherer Gewalt (§ 12), und (c) nachweisbare Ausfälle bei Unter-Auftragsverarbeitern, soweit diese auf höhere Gewalt oder ein vom Auftragnehmer nicht zu vertretendes Ereignis im Sinne des § 276 BGB zurückzuführen sind und der Auftragnehmer alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung ergriffen hat. Eine generelle Freistellung für den regulären Betrieb von Kern-Sub-Prozessoren erfolgt nicht.
(2) Bei Unterschreitung der zugesagten Verfügbarkeit hat der Auftraggeber Anspruch auf eine prozentuale Gutschrift der Monatsvergütung im Verhältnis der ausgefallenen Stunden zur Gesamtmonatszeit. Weitergehende Ansprüche bleiben von § 11 unberührt.
§ 6a Performance-Garantie
(1) Der Auftragnehmer gewährt eine 60-Tage-Performance-Garantie ab Live-Schaltung. Als „Live-Schaltung" gilt das Datum, an dem die im Hauptvertrag bezeichnete Rufnummer durch den Auftragnehmer erstmals produktiv auf den Voice Agent geroutet wird. Der Auftragnehmer bestätigt den Vollzug der Live-Schaltung unverzüglich in Textform (E-Mail) an den Auftraggeber. Dem Auftraggeber stehen ab Versand der Bestätigung drei Werktage zur Verfügung, um die Funktionsfähigkeit durch einen Testanruf zu überprüfen und etwaige konkrete Fehlfunktionen in Textform zu beanstanden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Live-Schaltung mit dem in der Bestätigung genannten Datum als wirksam erfolgt.
(2) Die Performance-Garantie ist erfüllt, wenn der Voice Agent in den ersten 60 Tagen nach Live-Schaltung mindestens 85 % der während der im Rahmen des Onboardings hinterlegten regelmäßigen Außenstunden der Praxis tatsächlich eingehenden Anrufe annimmt und im System protokolliert. Erreicht der Voice Agent diese Erfolgsquote innerhalb des Garantiezeitraums nicht, ist dem Auftragnehmer vor einer Rückerstattung Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; hierfür hat er ab Kenntniserlangung eine Frist von 30 Tagen. Nur für den Fall, dass die Nachbesserung innerhalb dieser Frist fehlschlägt oder von vornherein unmöglich ist, erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung in Textform die volle Setup-Gebühr (sofern berechnet) sowie sämtliche bezahlten Monatsbeiträge der ersten 60 Tage zurück. Die Verpflichtung zur Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterreichung der Erfolgsquote nach Satz 1 ausschließlich darauf beruht, dass in den Außenstunden insgesamt weniger als 15 Anrufe eingegangen sind.
(3) Als eingehender Anruf in den Außenstunden im Sinne von Absatz 2 gilt jeder Anruf, der zu einem Zeitpunkt beim Voice Agent eingeht, der außerhalb der im Rahmen des Onboardings hinterlegten regulären Telefonzeiten der Praxis (Außenstundenzeiten) liegt. Für die Zählung der angenommenen und protokollierten Anrufe sind die vom System des Auftragnehmers generierten Anrufprotokolle (Datenbank-Feld outcome = 'after_hours') maßgeblich. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber monatlich sowie auf dessen berechtigtes Verlangen in Textform einen maschinenlesbaren Einzelverbindungsnachweis (CSV- oder vergleichbares Format) zur Verfügung, der für jeden in den Außenstunden eingegangenen Anruf mindestens den Zeitstempel des Eingangs, eine maskierte Rufnummer des Anrufers, die Anrufdauer und das erfasste Outcome enthält. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Nachweise mit seinen eigenen Verbindungsnachweisen seines Telefonanbieters abzugleichen. Im Falle einer substantiierten Beanstandung einer Partei hinsichtlich eines wesentlichen Abweichens der dokumentierten Anrufzahlen trägt die Partei, die sich auf die Abweichung beruft, die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast. Erzielen die Parteien keine Einigung, kann eine unabhängige, von beiden Parteien gemeinsam benannte sachverständige Person mit der Feststellung der tatsächlichen Anrufzahl beauftragt werden. Die Kosten dieser Feststellung trägt bei Bestätigung einer wesentlichen Abweichung der Auftragnehmer, andernfalls der Auftraggeber.
(4) Der Rückerstattungsanspruch nach Absatz 2 besteht nur, soweit der Auftraggeber seine wesentlichen vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Eine solche Verletzung liegt insbesondere vor, wenn die im Rahmen des Onboardings hinterlegten Öffnungszeiten der Praxis länger als fünf Werktage erkennbar unrichtig oder unvollständig waren oder wenn die geroutete Rufnummer vorsätzlich oder dauerhaft von der Anbindung an den Voice Agent abgezogen wird. Kurzfristige, technisch bedingte Unterbrechungen der Routing-Funktion von nicht mehr als 24 Stunden gelten nicht als Pflichtverletzung. Anrufe, die ausschließlich aufgrund einer vom Auftragnehmer dokumentierten, nicht nur unerheblichen Störung oder Kapazitätsbegrenzung eines Sub-Auftragsverarbeiters (insbesondere des Sprach-, Transkriptions- oder Telefonie-Dienstleisters; vgl. § 6) nicht angenommen oder protokolliert werden konnten, bleiben bei der Berechnung der Erfolgsquote nach Absatz 2 vollständig außer Betracht (weder als eingegangener noch als nicht angenommener Anruf). Der Auftragnehmer dokumentiert solche Störungen mit Zeitraum und Ursache und legt diese Dokumentation dem Auftraggeber auf Verlangen vor.
(5) Der Rückerstattungsanspruch nach Absatz 2 ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des 60-Tage-Garantiezeitraums in Textform (E-Mail) unter Angabe der vertragsgegenständlichen Rufnummer und des konkreten Sachverhalts an [email protected] geltend zu machen. Die Rückerstattung erfolgt binnen 14 Tagen nach Eingang einer vollständigen und berechtigten Aufforderung auf ein vom Auftraggeber benanntes Konto.
(6) Die Performance-Garantie tritt zusätzlich neben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers; sie ersetzt diese nicht und schränkt sie nicht ein (§ 443 BGB Beschaffenheitsgarantie).
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Hauptvertrag. Sie ist monatlich im Voraus zur Zahlung fällig, Fälligkeit binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(2) Solange der Auftragnehmer Kleinunternehmer i. S. v. § 19 UStG ist, wird keine Umsatzsteuer berechnet. Bei Wechsel zur Regelbesteuerung wird der Auftraggeber 30 Tage vorher informiert; alle Rechnungen ab Wechsel weisen die gesetzliche Umsatzsteuer aus.
(3) Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB (B2B: 9 Prozentpunkte über Basiszins) an. Zusätzlich kann der Auftragnehmer eine pauschale Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Er verlängert sich um jeweils 12 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 4 Wochen zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
(1a) Founding-Programm, abweichende Regelung: Für Verträge, die im Rahmen des Founding-Programms (Beta-Tarif für die ersten Pilotpraxen) geschlossen werden, gilt abweichend von Absatz (1) keine Mindestlaufzeit und keine automatische Verlängerung. Der Vertrag wird monatlich abgerechnet und kann vom Auftraggeber jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats mit einer Frist von 14 Tagen in Textform an [email protected] oder über das Kundenportal (Stripe Billing) gekündigt werden. Ein Wechsel vom Founding-Tarif in einen regulären Tarif (Starter, Standard, Premium) erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung beider Parteien; mit dem Wechsel gelten die regulären Laufzeitbedingungen gemäß Absatz (1).
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere: nachhaltige Verfügbarkeitsverletzung (< 90 % in einem Quartal), schwerer Datenschutzvorfall, Zahlungsverzug > 30 Tage trotz Mahnung.
(3) Kündigungen können in Textform per E-Mail an [email protected] oder über das Kundenportal des Zahlungsanbieters (Stripe Billing Customer Portal; Link wird nach Vertragsschluss bereitgestellt) erklärt werden.
§ 9 Datenschutz
(1) Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt der separate Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).
(2) Eigene Datenverarbeitungen des Auftragnehmers (Vertrags-Daten, Rechnungsdaten) unterliegen der Datenschutzerklärung.
§ 10 Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung aller im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Informationen über die andere Partei (insbesondere Geschäftsinterna, technische Spezifikationen, Patientenkontext). Die Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus weitere fünf Jahre.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbegrenzt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf das in den vergangenen 12 Monaten vom Auftraggeber gezahlte Entgelt.
(2) Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB als Maßstab) sowie für Schäden, für die nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
(3) Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 500.000 € (Hiscox IT-Haftpflicht) besteht und wird auf Anforderung nachgewiesen.
§ 12 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Pflichtverletzungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind (Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Eingriffe, Streiks Dritter, Großstörungen bei Unter-Auftragsverarbeitern). Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
§ 13 Änderungen dieser AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; die geänderte Fassung wird zugleich im Onboarding-Portal zum Abruf bereitgestellt.
(2) Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Auftraggeber ihr ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann durch Klickwrap-Bestätigung im Kunden- bzw. Onboarding-Portal erfolgen und wird mit Zeitstempel protokolliert. Eine Zustimmungsfiktion durch Schweigen findet nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20).
(3) Stimmt der Auftraggeber der Änderung nicht zu, bleibt das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen für die laufende Vertragsperiode unverändert bestehen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ablauf der laufenden Vertragsperiode mit einer Frist von 4 Wochen ordentlich zu kündigen (Änderungskündigung).
(4) Soweit eine Änderung zwingenden gesetzlichen Anforderungen Rechnung trägt (insbesondere Datenschutz-, Telekommunikations- oder KI-rechtliche Pflichten) und keine Verschiebung des Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnisses zulasten des Auftraggebers bedeutet, wird sie auch ohne gesonderte Zustimmung wirksam, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht erforderlich ist.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers (Amtsgericht Regensburg).
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.